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BGB § 1188 Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber

BGB § 1188 Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber

[ Auszug: (1) Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuch ... ]